Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Abs. 2 und 3 genannten Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG).Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Absatz 2 und 3 genannten Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG).
(2)Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Inneres,
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Gendarmerieeinsatzkommando.
(3)Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind das Bundesministerium für Inneres und die Bundespolizeidirektion Wien, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind das Bundesministerium für Inneres und die Bundespolizeidirektion Wien, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.