Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 357/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

19.08.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000693

Dokumentnummer

NOR12009786

Alte Dokumentnummer

N11980165110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/357/P4/NOR12009786

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