Übermittlung
§ 9. Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten gemäß § 7 DSG ist von der auftraggebenden Stelle zu überprüfen. Paragraph 9, Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, DSG ist von der auftraggebenden Stelle zu überprüfen.