Ermittlung
§ 8. Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 7 DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann. Paragraph 8, Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann.