Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Ermittlung

Paragraph 8, Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009509

Alte Dokumentnummer

N1198012930P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P8/NOR12009509

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