Datenfernverarbeitungsstellen
§ 7. Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß § 4 Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen: Paragraph 7, Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu treffenden Maßnahmen ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, für jeden Benützungsberechtigten gesondert festzulegen:
Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang;
Identifikationsmerkmale, die geheimzuhalten und periodisch zu verändern sind.