Datenverarbeitungsvorhaben
§ 6. (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.Paragraph 6, (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden Daten sind von der auftraggebenden Stelle festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die auftraggebende Stelle hat die fachlich richtige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.
(3)Absatz 3Für Datenverarbeitungsvorhaben mit mehreren auftraggebenden Stellen ist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Stellen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben festzulegen.
(4)Absatz 4Die auftraggebende Stelle hat die Notwendigkeit der Protokollierung von Übermittlungen festzulegen. Dabei sind die Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten und der mit der Protokollierung verbundene wirtschaftliche Aufwand zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.Die auftraggebende Stelle hat die Dauer der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der der auftraggebenden Stelle oder einem anderen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 51, DSG zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.