Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verfügungsrecht

Paragraph 5, (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.

  1. Absatz 2Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat die Verfügungsberechtigung für die einzelnen Bediensteten nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung durch schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009506

Alte Dokumentnummer

N1198012927P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P5/NOR12009506

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