Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    auftraggebende Stelle: jene organisatorische Einrichtung des Auftraggebers oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, der nach den Organisationsvorschriften die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt.
  2. Ziffer 2
    Verfügung: die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung oder Benützung von Daten.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009504

Alte Dokumentnummer

N1198012925P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P3/NOR12009504

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