Auskünfte
§ 14. (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.Paragraph 14, (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.
(2)Absatz 2Auskünfte sind nicht zu erteilen über Daten, die auf Grund eines Gesetzes auch dem Betroffenen gegenüber geheimzuhalten sind oder bei denen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung das Schutzinteresse des Betroffenen übersteigt.