Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskünfte

Paragraph 14, (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen, daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.

  1. Absatz 2Auskünfte sind nicht zu erteilen über Daten, die auf Grund eines Gesetzes auch dem Betroffenen gegenüber geheimzuhalten sind oder bei denen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung das Schutzinteresse des Betroffenen übersteigt.

Schlagworte

Schriftform, Geheimhaltung

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009515

Alte Dokumentnummer

N1198012936P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P14/NOR12009515

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