Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.Paragraph 13, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.
(2)Absatz 2Durch die Richtigstellung oder die Löschung ist sicherzustellen, daß unrichtige oder gelöschte Daten nicht wieder verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
(3)Absatz 3Richtigstellungen oder Löschungen sind unter Angabe des Zeitpunktes zu protokollieren.