Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 13, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 12, DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung Daten ausgenommen, die für Zwecke der Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer Speicherung nicht abgelaufen ist.

  1. Absatz 2Durch die Richtigstellung oder die Löschung ist sicherzustellen, daß unrichtige oder gelöschte Daten nicht wieder verarbeitet, benützt oder übermittelt werden.
  2. Absatz 3Richtigstellungen oder Löschungen sind unter Angabe des Zeitpunktes zu protokollieren.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009514

Alte Dokumentnummer

N1198012935P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P13/NOR12009514

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