Verarbeitung
§ 11. (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.Paragraph 11, (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.
(2)Absatz 2Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten ist von der auftraggebenden Stelle zu prüfen. Über die Verarbeitungen ist ein Verzeichnis mit Angaben über den Zweck der Verarbeitung zu führen.