Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMBT § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMBT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verarbeitung

Paragraph 11, (1) Die automationsunterstützte Erledigung von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.

  1. Absatz 2Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten ist von der auftraggebenden Stelle zu prüfen. Über die Verarbeitungen ist ein Verzeichnis mit Angaben über den Zweck der Verarbeitung zu führen.

Gesetzesnummer

10000678

Dokumentnummer

NOR12009512

Alte Dokumentnummer

N1198012933P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/337/P11/NOR12009512

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