§ 10. Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz der Registernummer erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten. Paragraph 10, Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz der Registernummer erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.