Zweck
§ 1. Durch diese Verordnung werden die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung personenbezogener Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs für die im § 2 genannten Auftraggeber geregelt. Paragraph eins, Durch diese Verordnung werden die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung und Benützung personenbezogener Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs für die im Paragraph 2, genannten Auftraggeber geregelt.