Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
19.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.08.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:Die im Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3)Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4)Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5)Absatz 5Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
Gesetzesnummer
10000692
Dokumentnummer
NOR12009778
Alte Dokumentnummer
N11980164990