Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische Maßnahmen vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische Maßnahmen vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund schriftlicher Aufträge des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs des Auftraggebers eingegeben werden. Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder über dessen schriftlichen Auftrag vom Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.