Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMHGI § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12009763

Alte Dokumentnummer

N11980164810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/300/P5/NOR12009763

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