Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMHGI § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

Paragraph 3, Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchende Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12009761

Alte Dokumentnummer

N11980164790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/300/P3/NOR12009761

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