Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMHGI § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 10, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten und Daten in öffentlichen Verzeichnissen im Patent-, Marken- und Musterbereich dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden; liegt eine solche Entscheidung vor, so ist die Richtigstellung oder Löschung durchzuführen.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12011183

Alte Dokumentnummer

N11985164860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/300/P10/NOR12011183

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