Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
05.01.1981
Außerkrafttretensdatum
21.07.1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsRichtigstellungen und Löschungen gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.Richtigstellungen und Löschungen gemäß Paragraph 12, DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen. Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte Daten nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden dürfen.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation in der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3Wird bei der Verarbeitung auf die zu Datensicherungszwecken ausgelagerten Datenbestände zurückgegriffen, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß im Datenbestand erfolgte Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009758
Alte Dokumentnummer
N11980164730