(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) der im Abs. 2 angeführten Behörden und Dienststellen.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) der im Absatz 2, angeführten Behörden und Dienststellen.