Auskunftsverfahren
§ 8. Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen. Paragraph 8, Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.