Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BK § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung des Bezügegesetzes;
  3. Ziffer 3
    die Vollziehung der Paragraphen 4 bis 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes;
  4. Ziffer 4
    die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
  5. Ziffer 5
    die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;
  7. Ziffer 7
    die Aufgaben der Bundesstatistik;
  8. Ziffer 8
    die Führung des Datenverarbeitungsregisters (Paragraph 47, des Datenschutzgesetzes und Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 573, über das Datenverarbeitungsregister).
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10000689

Dokumentnummer

NOR12010323

Alte Dokumentnummer

N11982164500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/293/P2/NOR12010323

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