Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung des BK § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und der Paragraphen 4 bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, für die Haushaltsführung, für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;
    2. Ziffer 2
      der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
    3. Ziffer 3
      der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      das Österreichische Statistische Zentralamt für die Haushaltsführung und die Aufgaben der Bundesstatistik sowie für das beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtete Datenverarbeitungsregister;
    5. Ziffer 5
      das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.

Gesetzesnummer

10000689

Dokumentnummer

NOR12010322

Alte Dokumentnummer

N11982164490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/293/P1/NOR12010322

Navigation im Suchergebnis