Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
    2. Ziffer 2
      für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  3. Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  4. Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  5. Absatz 5Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.

Anmerkung

Im Abs. 1 muß es richtigerweise ebenfalls "Kostenersätze" lauten.
==

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009734

Alte Dokumentnummer

N11980164430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/292/P9/NOR12009734

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