Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009731

Alte Dokumentnummer

N11980164400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/292/P6/NOR12009731

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