Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
  2. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009730

Alte Dokumentnummer

N11980164390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/292/P5/NOR12009730

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