Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Präsidentschaftskanzlei werden folgende Aufgabengebiete wahrgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
    2. Ziffer 2
      die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
  2. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Entschließung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  3. Absatz 3Bei einem Aufgabengebiet, das auch für andere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen wird, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009727

Alte Dokumentnummer

N11980164360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/292/P2/NOR12009727

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