Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMF § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunft

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses geheimzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher Vorerhebungen ermittelt wurden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      die Empfänger übermittelter Daten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines Nachrichtenaustausches gemäß Paragraph 114, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, durchgeführt wurde.
    In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.
  3. Absatz 4Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung (Paragraph 8, Absatz 2, DSG);
    2. Ziffer 2
      für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  4. Absatz 5Die im Absatz 4, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  5. Absatz 6Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  6. Absatz 7Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
  7. Absatz 8Die Absatz 4 bis 7 sind auf Fälle nicht anzuwenden, in denen durch Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des DSG festgelegt sind.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009722

Alte Dokumentnummer

N11980164000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/252/P8/NOR12009722

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