Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMF § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Finanzen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung sowie das Geld- und Kreditwesen;
    2. Ziffer 2
      die Finanzlandesdirektionen, die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs- und Probieramt, die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols, die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, das Österreichische Hauptmünzamt, das Österreichische Postsparkassenamt und der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen AG für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
    3. Ziffer 3
      das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung;
    5. Ziffer 5
      die Oesterreichische Nationalbank für das Geld- und Kreditwesen.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind das Bundesrechenamt und die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, letztere soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009715

Alte Dokumentnummer

N11980163930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/252/P1/NOR12009715

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