(3)Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind das Bundesrechenamt und die im Abs. 2 genannten Auftraggeber, letztere soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind das Bundesrechenamt und die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, letztere soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.