Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Vorstand jeder Genossenschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Revisors und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
  3. Absatz 3Der Anmeldung zum Genossenschaftregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Genossenschaft beizufügen, die für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Die Schlußbilanz braucht nicht bekanntgemacht zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032180

Alte Dokumentnummer

N2198018347R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P4/NOR12032180

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