§ 16.Paragraph 16,
Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum Firmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist. Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1979,, genügt für die Anmeldung zum Firmenbuch (Paragraph 4, Absatz 3,) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.