Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 12

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Genossenschaftern und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Genossenschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
  2. Absatz 2Zuständig für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hatte.
  3. Absatz 3Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren seit Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12035616

Alte Dokumentnummer

N2199113814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P12/NOR12035616

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