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H)
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 07.10.2024
§ 2 am 07.10.2024
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
§ 1 gültig von 11.06.1980 bis 31.12.2024
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1980
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 133/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenVG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
I. ABSCHNITT
römisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften
Wesen der Verschmelzung
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Genossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
1.
Ziffer eins
durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
2.
Ziffer 2
durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2)
Absatz 2
Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.
Im RIS seit
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR40263717
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P1/NOR40263717
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