Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
10.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL V
(1)Absatz einsStarten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
(2)Absatz 2Ein Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern. (3)Absatz 3Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009536
Alte Dokumentnummer
N1198013817P