Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

10.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL V

  1. Absatz einsStarten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
  2. Absatz 2Ein Startstaat, der SchadensersatzNächster Suchbegriff geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Vorheriger SuchbegriffSchadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
  3. Absatz 3Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009536

Alte Dokumentnummer

N1198013817P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/162/A5/NOR12009536

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