Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 9

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufgaben der Vereinsversammlung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  2. Absatz 2Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (Paragraph 17, Absatz 7,);
    4. Ziffer 4
      die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
    5. Ziffer 5
      die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 3, sowie zu Beschlüssen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 27 c, Absatz 4 ;,
    10. Ziffer 10
      die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß Paragraph 3, gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P9/NOR40020772

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