Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 8

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organe des Vereins

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.
  2. Absatz 2Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
  3. Absatz 3Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047001

Alte Dokumentnummer

N3197924562L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P8/NOR12047001

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