Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bildung und Erneuerung

Paragraph 6, (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

  1. Absatz 2Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12057117

Alte Dokumentnummer

N3199855917L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P6/NOR12057117

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