Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 4

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sparkassenverein

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im Paragraph 9, genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12046997

Alte Dokumentnummer

N3197924558L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P4/NOR12046997

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