(1)Absatz einsSparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im Paragraph 9, genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.