(2)Absatz 2Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (Paragraph 2, Absatz 2,) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.