Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 28

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 4.

Text

Aufsichtsbehörden

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, Art. römisch eins, geregelt ist, ausgeübt.
  2. Absatz 2Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 7, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 10,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 39, Absatz 2, sowie Paragraph 11, SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40115451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P28/NOR40115451

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