Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 27

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
  2. Absatz 2Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und der FMA vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.
  4. Absatz 4Der Paragraph 210, Absatz 3,, 4 und 5 erster Satz und der Paragraph 211, des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.
  5. Absatz 5Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Absatz eins,), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.
  6. Absatz 6Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.
  7. Absatz 7Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
  8. Absatz 8Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P27/NOR40020784

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