Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 26

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Freiwillige Auflösung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (Paragraph 9,) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Der Auflösung hat die Abwicklung (Paragraph 27,) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (Paragraph 15,) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3Der Sparkassenrat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der Paragraph 16, Absatz 7, sinngemäß.
  4. Absatz 4Erfolgt eine Bestellung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P26/NOR40020783

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