Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 25

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschmelzung von Sparkassen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.
  2. Absatz 2Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Absatz 4,).
  3. Absatz 3Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der Paragraph 2 und bei einer Vereinssparkasse der Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Der Ausdruck „Handelsregister“ wurde bereits mit Art. XXII Abs. 3 FBG, BGBl. Nr. 10/1991, durch „Firmenbuch“ ersetzt (vgl. auch § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12055186

Alte Dokumentnummer

N3199655922J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P25/NOR12055186

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