Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sparkassen-Prüfungsverband

Paragraph 24, (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (Paragraph eins, der Anlage zu Paragraph 24, - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Absatz 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß Paragraph 93, BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.

  1. Absatz 2Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      Sonderprüfungen;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2a;
    4. Ziffer 4
      Prüfungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 7,
  2. Absatz 3Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
  3. Absatz 4Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2001,)
  5. Absatz 6Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
  6. Absatz 7Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung erfüllen.
  7. Absatz 8Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.
  8. Absatz 9Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.

(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Absatz 8, Ziffer eins, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
  3. Ziffer 3
    die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
  5. Ziffer 5
    die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.

(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Absatz 4,) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.

(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Absatz 13, ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; Paragraph 29, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40051619

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P24/NOR40051619

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