Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 22

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Jahresergebnis

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (Paragraph 57, Absatz 5, BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph eins, Absatz 2, teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage gemäß Paragraph 229, UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
  2. Absatz 2Neben den Rücklagen gemäß Absatz eins, kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
  4. Absatz 4Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40155715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P22/NOR40155715

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