Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertretung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den handelsgesetzlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
  2. Absatz 2Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  3. Absatz 3In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047012

Alte Dokumentnummer

N3197924573L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P19/NOR12047012

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