Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 18

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Innere Ordnung des Sparkassenrats

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß Paragraph 15, oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.
  3. Absatz 3Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen drei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.
  4. Absatz 4Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 11 bedarf überdies der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung zu einem Beschluß gemäß Paragraph 17, Absatz 3, über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (Paragraph 92, BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß Paragraph 16, Absatz 9, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach Paragraph 17, Absatz 4, der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach Paragraph 13, Absatz 3, bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Den Sitzungen des Sparkassenrats und seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern auch Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. Soweit über Anträge des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.
  7. Absatz 7Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.
  8. Absatz 8Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Sparkassenrats gilt der Paragraph 16, Absatz 7, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P18/NOR40020777

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