(5)Absatz 5Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach Paragraph 17, Absatz 4, der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach Paragraph 13, Absatz 3, bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.