(3)Absatz 3Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.